Berufsporträt: Schulleiter / Schulleiterin

Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Gesamtverantwortung für eine Schule: Sie gestalten Unterrichtsqualität, Personalführung, Schulentwicklung und die Zusammenarbeit mit Eltern, Schulträger und Behörden. Der Beruf verbindet pädagogische Arbeit mit Management, Recht und Organisation.

Jobangebote: Schulleiter / Schulleiterin

Schulleiterin im Gespräch mit Lehrkräften im Lehrerzimmer

1. Einleitung

Als Schulleiter / Schulleiterin führst du eine Bildungseinrichtung sowohl pädagogisch als auch organisatorisch. Du entscheidest über die Ausrichtung der Schule, verantwortest die Umsetzung von Schulgesetzen und koordinierst ein Team aus Lehrkräften und nichtpädagogischem Personal. Der Beruf fordert Führungsstärke, Kommunikationsvermögen, Belastbarkeit und die Bereitschaft, Schule stetig weiterzuentwickeln.

Je nach Bundesland heißen die Funktionen z. B. Schulleiter/in, Rektor/in, Oberstudiendirektor/in oder Schulpräsident/in (bei großen beruflichen Schulen oder Zentren). Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den jeweiligen Landesschulgesetzen und Verordnungen der Schulministerien der Länder.

2. Ein Tag als Schulleiter / Schulleiterin

Ein typischer Arbeitstag ist stark strukturiert, aber selten planbar, da aktuelle Ereignisse immer wieder eingreifen. Ein beispielhafter Tagesablauf:

  • 07:30 Uhr – Tagesstart: Kurze Lagebesprechung im Sekretariat, Sichtung von E-Mails, Krankmeldungen, Vertretungsplan, dringende Elternanliegen.
  • 08:00 Uhr – Präsenz im Schulhaus: Rundgang durch das Gebäude, kurze Gespräche mit Lehrkräften, Schülergruppen und Hausmeisterteam.
  • 09:00 Uhr – Personalführung: Mitarbeitergespräche, Teambesprechungen mit der erweiterten Schulleitung, Abstimmung mit der Stellvertretung.
  • 10:30 Uhr – Unterrichtsbesuch: Hospitation in einer Klasse, anschließendes Feedbackgespräch mit der Lehrkraft zur Unterrichtsqualität.
  • 12:00 Uhr – Verwaltung und Organisation: Prüfung von Budgetentscheidungen, Kommunikation mit dem Schulträger (z. B. Stadt, Landkreis), Bearbeitung von Anträgen und Bescheiden.
  • 13:30 Uhr – Krisen- und Konfliktmanagement: Gespräche mit Eltern, Schülervertretung oder Lehrkräften bei Konflikten, Entwicklung von Lösungsvereinbarungen.
  • 15:00 Uhr – Schulentwicklung: Planung von Fortbildungen, Steuerung schulinterner Arbeitsgruppen, Vorbereitung von Konferenzen und Schulprogrammarbeit.
  • Abends – Gremiensitzungen: Teilnahme an Schulkonferenzen, Elternbeiratssitzungen oder Veranstaltungen der Kommune; gelegentlich Außentermine bei Schulaufsichtsbehörden.

Der Beruf ist mit einer hohen Verantwortung verbunden und häufig mit Überstunden verbunden, bietet aber auch großen Gestaltungsspielraum für eine moderne, lernförderliche Schulkultur.

3. Aufgaben als Schulleiter / Schulleiterin

Die Aufgaben sind in den Schulgesetzen und Schulordnungen der Bundesländer verankert (z. B. § 59 Schulgesetz NRW, SchulG NRW; Schulgesetze anderer Länder mit vergleichbaren Regelungen). Grundsätzlich lassen sich folgende Bereiche unterscheiden:

3.1 Pädagogische Leitung und Schulentwicklung

  • Entwicklung und Umsetzung des Schulprogramms und eines pädagogischen Leitbildes
  • Sicherstellung der Qualität des Unterrichts (Unterrichtsorganisation, Evaluation, Hospitationen)
  • Förderung von Inklusion, individueller Förderung und Ganztagsangeboten
  • Initiierung und Steuerung von Schulentwicklungsprojekten (z. B. Digitalisierung, Berufsorientierung, Gesundheitsförderung)
  • Unterstützung der Lehrkräfte bei pädagogischen Herausforderungen

3.2 Personalführung und -entwicklung

  • Fachliche und dienstrechtliche Führung der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeitenden
  • Erstellen von Stunden- und Vertretungsplänen (in der Regel in Zusammenarbeit mit der Stellvertretung / Planungssoftware)
  • Führen von Mitarbeitergesprächen, Fördergesprächen und Beurteilungen im Rahmen der dienstrechtlichen Vorgaben
  • Unterstützung bei Fortbildung und Qualifizierung des Kollegiums
  • Mitwirkung bei Auswahl- und Einstellungsverfahren von Lehrkräften (je nach Bundesland und Schulform in Abstimmung mit Schulaufsicht)

3.3 Organisation, Verwaltung und Recht

  • Umsetzung der Schulgesetze, Verordnungen und Erlasse im Schulalltag
  • Verantwortung für Schulorganisation: Klassenbildung, Prüfungen, Aufsichten, Schuljahresplanung
  • Haushalts- und Budgetverantwortung im Rahmen der durch den Schulträger zugewiesenen Mittel (z. B. Ausstattung, Lernmittel)
  • Überwachung von Arbeitsschutz-, Unfall- und Datenschutzvorschriften
  • Dokumentation und Berichtspflichten gegenüber der Schulaufsicht

3.4 Kommunikation und Zusammenarbeit

  • Regelmäßiger Austausch mit Elternvertretungen, Schülervertretung und anderen schulischen Gremien
  • Kooperation mit Schulträgern (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis) zu Bau-, Ausstattungs- und Sicherheitsfragen
  • Vernetzung mit außerschulischen Partnern (Unternehmen, Jugendhilfe, Vereine, Beratungsstellen)
  • Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Tag der offenen Tür, Presseanfragen, Schulhomepage

3.5 Krisenmanagement und Fürsorgepflicht

  • Handeln bei Konflikten, Gewaltsituationen, Unfällen oder Krisenlagen gemäß Notfallplänen
  • Wahrung der Fürsorgepflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Mitarbeitenden
  • Koordination mit Beratungslehrkräften, Schulsozialarbeit und ggf. externen Fachdiensten

4. Ausbildung / Approbation

Für die Tätigkeit als Schulleiter / Schulleiterin gibt es keine „Ausbildung“ im klassischen Sinn. Es handelt sich fast immer um eine Funktionsstelle für erfahrene Lehrkräfte. Die rechtlichen Zugangsvoraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, folgen aber einem ähnlichen Muster.

4.1 Grundvoraussetzung: Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst

  • Abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. Staatsexamen / Master of Education oder gleichwertiger Abschluss) für die jeweilige Schulform
  • Absolvierter Vorbereitungsdienst (Referendariat) und 2. Staatsexamen
  • Anstellung als Lehrkraft im Schuldienst (in der Regel als Beamtin / Beamter auf Lebenszeit oder unbefristet Angestellte/r im öffentlichen Dienst)

Die Anforderungen ergeben sich jeweils aus den Lehrer- und Schulgesetzen der Länder sowie aus Laufbahn- und Beförderungsverordnungen der Kultusministerien.

4.2 Berufserfahrung und Eignung

Üblicherweise wird für eine Schulleitungsstelle gefordert:

  • Mehrjährige Unterrichts- und Schulerfahrung (z. B. mindestens 3–5 Jahre nach der Verbeamtung auf Lebenszeit, je nach Bundesland und Schulform)
  • Nachweis einer besonderen Eignung für Leitungsaufgaben (z. B. Mitarbeit in Steuergruppen, Fachleitungen, Jahrgangsstufenleitung)
  • Beurteilung der bisherigen Leistung durch die Schulleitung und die Schulaufsicht

Die genauen Kriterien werden in den jeweiligen Laufbahnverordnungen des Landes (z. B. „Laufbahnverordnung für Lehrkräfte“) festgelegt.

4.3 Qualifizierung zur Schulleitung

Fast alle Bundesländer verlangen oder empfehlen eine spezifische Schulleitungsqualifizierung, etwa in Form von:

  • Modularen Fortbildungsprogrammen der Landesinstitute für Schule / Lehrerbildung
  • Lehrgängen zu Schulrecht, Personalführung, Qualitätsmanagement, Kommunikation
  • Begleitprogrammen für neue Schulleitungen (Mentoring, Coaching)

Die Teilnahme kann Voraussetzung für die Bewerbung auf eine Schulleitungsstelle sein oder unmittelbar nach Amtsübernahme verpflichtend erfolgen, je nach Bundesland.

4.4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Die Ausschreibung und Besetzung von Schulleitungsstellen erfolgt in der Regel über die Schulverwaltungen oder Kultusministerien der Länder. Typische Bestandteile sind:

  • Schriftliche Bewerbung mit Darstellung der pädagogischen Schwerpunkte und Führungserfahrung
  • Auswahlgespräche vor einer Kommission (z. B. Vertreter/in der Schulaufsicht, Personalrat, Eltern- und Schülervertretung – Zusammensetzung variiert nach Land)
  • Präsentation eines Konzepts zur Schulentwicklung
  • Teilweise Assessment-Elemente (Fallstudien, Gruppendiskussionen)

5. Gehalt als Schulleiter / Schulleiterin

Schulleitungen werden in der Regel nach den Besoldungsordnungen der Länder (A-Besoldung, teilweise B-Besoldung) oder – bei angestellten Schulleitungen – nach den Tarifverträgen der Länder (TV-L) bezahlt. Die Höhe hängt von Schulform, Größe der Schule, Bundesland und Erfahrungsstufe ab.

5.1 Besoldung im Beamtenverhältnis

Je nach Schulform werden Schulleiterinnen und Schulleiter beispielsweise in folgenden Besoldungsgruppen geführt (Beispiele, Stand 2025):

Typische Besoldungsgruppen für Schulleitungen nach Schulform (Beispiele, Stand 2024)
Schulform / Funktion Typische Besoldungsgruppe
Grundschule (kleinere Schule) A 12 bis A 13
Weiterführende Schule (z. B. Realschule, Gesamtschule mittlerer Größe) A 14 bis A 15
Großes Gymnasium / Berufskolleg A 16 oder B-Besoldung (z. B. B 1)

Die konkreten Beträge unterscheiden sich je nach Bundesland. Zur Orientierung (gerundete Bruttomonatsgehälter für verbeamtete Lehrkräfte und Schulleitungen, Stand 2024) können laut offiziellen Besoldungstabellen der Länder Spannweiten von etwa 4.500 € bis über 8.000 € brutto monatlich erreicht werden, je nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe.

5.2 Schulleitungsgehalt nach Erfahrungsstufe (Beispielspanne)

Orientierend lässt sich für Deutschland (über alle Schulformen) folgende grobe Brutto-Jahresspanne angeben (inkl. 12 Monatsgehälter, ohne Sonderzahlungen, Stand 2025):

  • Einstieg als Schulleitung: ca. 60.000 € – 70.000 € brutto/Jahr
  • Mit mehreren Jahren Erfahrung: ca. 70.000 € – 85.000 € brutto/Jahr
  • Große Schulen / höhere Besoldungsgruppen (z. B. A 16, B-Besoldung): ca. 85.000 € – 100.000 €+ brutto/Jahr

5.3 Angestellte Schulleitungen (TV-L)

Nicht verbeamtete Schulleiterinnen und Schulleiter werden nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet. Die Eingruppierung erfolgt meist in höhere Entgeltgruppen (z. B. E 14, E 15 oder vergleichbar). Die Gehälter sind grob mit den Besoldungsgruppen vergleichbar, können aber im Detail abweichen.

5.4 Einflussfaktoren auf das Gehalt

  • Bundesland und jeweilige Besoldungstabelle
  • Art und Größe der Schule (Schülerzahl, Schulform, ggf. besondere Aufgaben)
  • Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe
  • Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis

6. Karrierewege als Schulleiter / Schulleiterin

Die Schulleitung ist meist eine späte Karrierestufe im Schuldienst, aber nicht zwingend das Ende der beruflichen Entwicklung.

6.1 Vorstufen zur Schulleitung

  • Fachkonferenzleitung / Fachbereichsleitung
  • Koordination von Jahrgangsstufen oder Bildungsgängen
  • Mitglied der erweiterten Schulleitung (z. B. Mittelstufenkoordination, Oberstufenleitung)
  • Stellvertretende Schulleitung

6.2 Entwicklung innerhalb der Schulform

  • Wechsel von einer kleineren zu einer größeren Schule mit höherer Besoldung
  • Übernahme zusätzlicher Aufgaben (z. B. Leitung besonderer Schulprofile, Kooperationen, Verbünde)

6.3 Wechsel in Schulverwaltung und Bildungsadministration

  • Wechsel in die Schulaufsicht (z. B. Schulamt, Regierungspräsidium, Landesbehörde)
  • Tätigkeiten in Landesinstituten für Schule / Lehrerbildung (z. B. Fortbildungs- oder Curriculum-Entwicklung)
  • Mitwirkung an Projekten in Kultusministerien oder bei kommunalen Schulträgern

6.4 Tätigkeiten außerhalb des klassischen Schuldienstes

  • Leitung oder Mitarbeit in Bildungsträgern, Stiftungen, Verbänden
  • Beratung, Coaching oder Supervision für Schulen und Schulleitungen
  • Mitwirkung an wissenschaftlichen Projekten oder in der Bildungsforschung

7. Verwandte Berufe

Wer sich für eine Führungsposition im Bildungsbereich interessiert, findet neben der Schulleitung weitere Möglichkeiten:

  • Stellvertretende Schulleitung / Konrektor/in / ständige Vertretung – unterstützt und vertritt die Schulleitung, übernimmt Teile der Organisation.
  • Abteilungsleitung / Bereichsleitung (z. B. Oberstufenleitung, Berufsbildungsbereich) – Verantwortung für einen Schulbereich.
  • Lehrkraft / Studienrat / Studienrätin – pädagogische Arbeit im Unterricht ohne Gesamtverantwortung für die Schule.
  • Schulaufsichtsbeamter / Schulaufsichtsbeamtin – externe Steuerung und Beratung von Schulen im Auftrag des Landes.
  • Bildungsmanager / Bildungsmanagerin – Konzeption und Steuerung von Bildungsangeboten bei freien Trägern, Unternehmen oder in der Erwachsenenbildung.

8. FAQ zum Beruf Schulleiter / Schulleiterin

1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Schulleiter / Schulleiterin zu werden?

In der Regel brauchst du ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit 1. und 2. Staatsexamen bzw. Master of Education, eine Verbeamtung oder unbefristete Anstellung als Lehrkraft sowie mehrere Jahre Berufserfahrung. Zusätzlich verlangen die Bundesländer eine besondere Eignungsfeststellung und meist eine spezielle Schulleitungsqualifizierung durch Landesinstitute oder Fortbildungsprogramme. Die Details regeln die jeweiligen Schul- und Laufbahngesetze der Länder.

2. Wie stark ist die Arbeitsbelastung als Schulleiter / Schulleiterin?

Die Arbeitsbelastung ist hoch: Neben der regulären Wochenarbeitszeit fallen häufig Abendtermine, Gremiensitzungen und zusätzliche Aufgaben bei Krisen an. Viele Schulleiterinnen und Schulleiter berichten von einem hohen Anteil an Verwaltungs- und Kommunikationsarbeit. Gleichzeitig besteht ein großer Gestaltungsspielraum, um Abläufe effizient zu organisieren und Aufgaben im Leitungsteam zu verteilen.

3. Habe ich als Schulleiter / Schulleiterin noch eigenen Unterricht?

In vielen Bundesländern unterrichten Schulleiterinnen und Schulleiter weiterhin selbst, allerdings mit reduzierter Unterrichtsverpflichtung („Lehrdeputat“), die vom Land und von der Schulgröße abhängt. Bei sehr großen Schulen oder in bestimmten Leitungsfunktionen kann das Deputat stark reduziert sein oder entfallen, damit genug Zeit für Leitungsaufgaben bleibt. Die genaue Regelung ist in Verordnungen der Länder festgelegt.

4. Wie bewerbe ich mich auf eine Schulleitungsstelle?

Schulleitungsstellen werden in der Regel zentral über die Schulministerien bzw. Schulverwaltungen der Länder oder über die Schulämter öffentlich ausgeschrieben. Du bewirbst dich mit einem ausführlichen Lebenslauf, Nachweisen über Qualifikationen und Erfahrungen sowie häufig einem Konzept zur Schulentwicklung. Anschließend folgen Auswahlgespräche und ggf. weitere Verfahrensteile (z. B. Präsentationen, Fallstudien) vor einer Kommission.

9. Quellen

  1. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), insbesondere § 59 „Schulleiterin, Schulleiter“ – Landesrecht NRW, abgerufen über das Justizportal des Landes NRW (Stand: 2024).
  2. Diverse Schulgesetze der Bundesländer (z. B. Schulgesetz Baden-Württemberg, Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) – jeweils bereitgestellt über die Justiz- und Kultusministerien der Länder (Stand: 2024).
  3. Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte der Länder – offizielle Veröffentlichungen der Finanz- bzw. Innenministerien der Länder (Stand: 2024).
  4. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – Kultusministerkonferenz / Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), Stand: 2024.

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